Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 62 Zeitpunkt und Form der Information
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20
- LG Gera, 15.05.2020 – 6 O 581/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.04.2002 – 9 U 110/01
- OLG Hamm, 20.06.2018 – 20 U 16/18
- BGH, 14.03.2006 – VI ZR 335/04Zitiert von 9
- LG Gera, 17.01.2020 – 6 O 1229/17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.06.2024 – 20 U 202/23
- OLG Dresden, 26.04.2024 – 3 U 79/23Zitiert von 1
- LG Amberg, 09.02.2023 – 24 O 1195/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/62#abs-1 (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/62#abs-2 (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.