Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 62 Zeitpunkt und Form der Information

Stand: 10.06.2019

Bund99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/62#abs-1 (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/62#abs-2 (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

§ 61 § 63